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   OLG Hamburg, 22.01.2020 - 12 UF 178/19   

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https://dejure.org/2020,1523
OLG Hamburg, 22.01.2020 - 12 UF 178/19 (https://dejure.org/2020,1523)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2020 - 12 UF 178/19 (https://dejure.org/2020,1523)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 12 UF 178/19 (https://dejure.org/2020,1523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 1666 BGB, § 1887 Abs 1 BGB
    Auswechselung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger durch einen berufsmäßigen Einzelvormund

  • familienrecht-deutschland.de

    Auswechselung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger durch einen berufsmässigen Einzelvormund.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswechslung; Pfleger

  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1 ; BGB § 1887 Abs. 1
    Beschwerde gegen eine Auswechslung eines Ergänzungspflegers gegen einen Einzelvormund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1840
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.01.2020 - 12 UF 178/19
    Es kann unentschieden bleiben, ob es für eine Kindeswohldienlichkeit in abstrakter Weise genügt, dass ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund vorhanden ist, da dieser besser und individueller als ein Amtsvormund im Interesse des Kindes tätig werden kann (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2016, 218, juris Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2014 - 6 WF 155/14

    Abänderung einstweiliger Anordnung auf Zahlung von Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.01.2020 - 12 UF 178/19
    Die Begründung des Einstellungsbeschlusses überzeugt auch in der Sache nicht, denn das Amtsgericht hätte gemäß § 54 Abs. 1 FamFG in dem einstweiligen Anordnungsverfahren einen Anhörungstermin anberaumen können, so dass mit dem Hauptsacheverfahren und dem vorliegenden Verfahren zur Auswechslung des Ergänzungspflegers nicht zwei weitere gesonderte Verfahren hätten geführt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2015, 326, juris Rn. 10ff).
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